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Transparenzregister - Gebührenbefreiung für Vereine möglich

03. 03. 2021

Liebe Vereinsvorsitzende,

 

aktuell Erreichen uns viele Anfragen zur Gebührenfestsetzung des Transparenzregistereintrag vom Bundesanzeiger Verlag.

Wir möchten Ihnen und Euch hier eine kurze Info dazu geben.

 

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist bekanntlich im Vereinsregister enthalten. Die Vorgaben der 4. Geldwäscherichtlinie der EU wurden zum 01.Oktober 2017 in Deutschland umgesetzt. Mit der Verordnung zur Führung eines Transparenzregisters soll der Forderung nachgekommen werden, dass alle juristischen Personen des Privatrechts ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers elektronisch transparent machen müssen. Auch Vereine gehören zu solchen juristischen Personen des Privatrechts und sind deshalb von dieser Richtlinie betroffen.

Zur Herstellung der geforderten Offenlegung wurde das Transparenzregister mit dem Vereinsregister geknüpft. Damit verbunden entstand eine Gebührenpflicht für alle Betroffenen, also auch für Vereine.

 

Die Jahresgebühr für das Transparenzregister ist für das Jahr 2017 auf 1,25 €, für die Jahre 2018 und 2019 auf 2,50 € und ab 2020 auf 4,80 € festgelegt.

 

Der Gesetzgeber hat die gemeinnützigen Vereine insoweit entlastet, als das sie sich zukünftig auf Antrag befreien lassen können, ist bei zeitnaher Antragstellung jedoch erst ab dem Anrechnungsjahr 2021 möglich. Dem Antrag, der leider nur per Mai eingereicht werden kann, müssen der aktuelle Vereinsregisterauszug, der Nachweis der Gemeinnützigkeit sowie Idetitätsbestätigungen der Vorstandsmitglieder beigefügt sein. Die Befreiung gilt dann für die Dauer der Gemeinnützigkeit des Vereins.

 

Wenn Sie hilfe in bezug auf dieses Thema benötigen, kontaktieren Sie uns! Ihr Projektteam Hauptamt stärkt Ehrenamt

 

Bild zur Meldung: pixabay.com


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