Änderungen und Neuerungen für alle Vereine zum Jahressteuergesetz 2020

08. 01. 2021

Sehr geehrte Vereinsvorsitzende,

 

der Bundestag hat am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet, dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat. Die für gemeinnützige Vereine wichtigsten Änderungen, die ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt vom 28.12.2020 (BGBl. I, 3096) veröffentlicht.

 

Anbei erhalten Sie die steuerlichen Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige:

 

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages

Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR angehoben.

 

Erhöhung der Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von 720 EUR auf 840 Euro 

 

Zeitnahe Mittelverwendung

Für Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen deren jährliche Einnahmen den Betrag von 45.000 Euro nicht überschreiten, gelten nicht mehr die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung. Die erhaltenen Mittel können über der Zweijahresgrenze hinaus verwendet werden.

 

Anhebung der Steuerfreigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die Freigrenze, ab der Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteuert werden müssen, wie z.B. dem Sponsoring oder einer selbstbewirtschafteten Gaststätte im Vereinsheim steigt von 35.000 Euro auf 45.000 Euro pro Jahr. Der Freibetrag, der dann noch vom Gewinn abgezogen werden kann, bleibt allerdings unverändert bei 5.000 Euro.

Achtung: Unter diese Regelung fallen nur Körperschafts- und Gewerbesteuer. Für die Abgabe der Umsatzsteuer gelten die bisherigen Regelungen.

 

Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis

Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Spendennachweis möglich ist, wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Der inhaltlich korrekte Überweisungsnachweis reicht als Spendenbescheinigung.

 

Hinzuverdienst von Sozialhilfeempfängern

Die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze für ehrenamtliche Tätigkeiten wurde von 200 Euro auf 250 Euro im Monat angehoben.

 

Erweiterung des Katalogs für gemeinnützige Zwecke

Die Abgabenordnung (AO) wurde um weitere förderungswürdige Zwecke erweitert.

- Förderung des Klimaschutzes

- Förderung der Ortsverschönerung

- Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen

- Förderung des Freifunks

- Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen

  Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden

 

Zweckbetriebe können jetzt auch sein:

- Einrichtungen, die sich um Versorgung, Verpflegung und Betreuung von

  Flüchtlingen kümmern

- Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische

  Erkrankungen

 

Regelungen für Spenden und Mittelweitergaben

Der Grenzbetrag für einen vereinfachten Spendennachweis wird ab 2021 von 200 Euro auf 300 Euro angehoben.

 

Die Mittelweitergabe zwischen gemeinnützigen Vereine wurde vereinfacht, auch wenn diese andere Satzungszwecke verfolgt. Die Beschränkung der Höhe der Weitergaben wurde aufgehoben.

 

Bild zur Meldung: pixabay.com